Weil es schon öfter gefragt wurde:
Als Begründung für den Antrag auf Namensänderung nach der Eheschließung genügt, dass die Kinder den gleichen Namen des Obsorgeberechtigten tragen sollen. Nur wenn im Verwaltungsverfahren (Bezirkshauptmannschaft, nicht Pflegschaftsgericht) nachgewiesen wird, dass die Namensänderung gegen das Wohl des Kindes ist, ist die Namensänderung nicht durchzuführen.
Der leibliche Vater, auch wenn er mit der Mutter nie verheiratet war, ist vom Antrag zu verständigen und hat 6 Monate die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Sollte er der Änderung nicht zustimmen, hat er auch die Möglichkeit Berufung zu erheben.
In der Praxis wird so einer Berufung kaum stattgegeben weil die Gründe, aus denen das Kindewohl auf Grund des neuen Nachnamens vermindert wird, äußerst beschränkt sind.
Bei gemeinsamer Obsorge der Kindeseltern hat der leibliche Vater nicht nur ein Recht auf Stellungnahme, sondern das Recht auf Zustimmung/Verweigerung.
Klingt relativ harmlos, ist es aber in der Praxis nicht. Häufig sind große Probleme seitens des leiblichen Vaters zu erwarten, wenn die Kinder den Namen seines Nachfolgers annehmen sollen. Die Palette reicht dann von Besuchsrechtsabbruch, eigenmächtigen Unterhaltskürzungen bis hin zum Kontaktabbruch. Welcher Vater möchte schon, dass seine Kinder den Nachnamen des Nachfolgers oder gar Seitensprungs tragen? Große Sensibilität ist bei diesem Thema angebracht...
LG, Angelika
PS.: Die gesamte Info ist natürlich geschlechtsneutral zu verstehen.
Als Begründung für den Antrag auf Namensänderung nach der Eheschließung genügt, dass die Kinder den gleichen Namen des Obsorgeberechtigten tragen sollen. Nur wenn im Verwaltungsverfahren (Bezirkshauptmannschaft, nicht Pflegschaftsgericht) nachgewiesen wird, dass die Namensänderung gegen das Wohl des Kindes ist, ist die Namensänderung nicht durchzuführen.
Der leibliche Vater, auch wenn er mit der Mutter nie verheiratet war, ist vom Antrag zu verständigen und hat 6 Monate die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Sollte er der Änderung nicht zustimmen, hat er auch die Möglichkeit Berufung zu erheben.
In der Praxis wird so einer Berufung kaum stattgegeben weil die Gründe, aus denen das Kindewohl auf Grund des neuen Nachnamens vermindert wird, äußerst beschränkt sind.
Bei gemeinsamer Obsorge der Kindeseltern hat der leibliche Vater nicht nur ein Recht auf Stellungnahme, sondern das Recht auf Zustimmung/Verweigerung.
Klingt relativ harmlos, ist es aber in der Praxis nicht. Häufig sind große Probleme seitens des leiblichen Vaters zu erwarten, wenn die Kinder den Namen seines Nachfolgers annehmen sollen. Die Palette reicht dann von Besuchsrechtsabbruch, eigenmächtigen Unterhaltskürzungen bis hin zum Kontaktabbruch. Welcher Vater möchte schon, dass seine Kinder den Nachnamen des Nachfolgers oder gar Seitensprungs tragen? Große Sensibilität ist bei diesem Thema angebracht...
LG, Angelika
PS.: Die gesamte Info ist natürlich geschlechtsneutral zu verstehen.